Sielmanns Natur-Ranger
Deutschland e.V.
Die Jugendorganisation der Heinz Sielmann-Stiftung
Satzung des Vereins "Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V."
Präambel:
Der bisher unter dem Namen “Natur-Ranger Deutschland e.V. „ mit Sitz in Wuppertal, eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Wuppertal am 23.12.1996 unter der Nr. 3370 (früher WWF Panda Club), hat in der Mitgliederversammlung vom 18.01. 1999 einstimmig beschlossen, als Jugendorganisation der Heinz Sielmann Stiftung seinen Namen zu ändern in "Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.",den Sitz des Vereins nach Duderstadt zu verlegen und die Satzung entsprechend anzupassen.
Der Verein beschließt in seiner Mitgliederversammlung vom 5.11.2004 folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e.V.“( im folgenden kurz “SNR“ genannt).
2. Der Sitz des Vereins ist Duderstadt
3. SNR ist ein nichtwirtschaftlicher Verein, der sich als überregionaler Dachverband der regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams in Deutschland versteht.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
1. In Übereinstimmung mit der von den Vereinten Nationen verkündeten Verantwortlichkeit aller Völker für den Naturschutz als wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und kulturelle Aufgabe ist es Zweck des Vereins, Bestrebungen für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen zu fördern.2. SNR bekennt sich zu dem Motto der Heinz Sielmann Stiftung “Naturschutz als positive Lebensphilosophie“, unter dem er auch Kinder und Jugendliche positiv an den Naturschutz dadurch heranführen will, dass er ihnen die Wichtigkeit des Naturschutzes, die Liebe zur Natur und der darin lebenden Kreatur sowie die nötigen Kenntnisse über Fauna und Flora und damit ein naturverträgliches Leben näher bringen will.
3. Kinder und Jugendliche sollen durch vielfältige und phantasievolle Arbeit insbesondere in den regionalen Teams für die Vielfalt und Wichtigkeit der Thematik im täglichen Leben sensibilisiert und zur Eigeninitiative motiviert werden. Deshalb wird sich der SNR aktiv um die Gründung neuer regionaler Teams in Deutschland bemühen.
4. Der SNR strebt die Verwirklichung dieser Ziele auch dadurch an, dass über Medien aller Art eine Breitenwirkung erreicht werden soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. SNR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, Dritter Abschnitt (“Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung.2. Die Mittel des SNR werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und lediglich dafür, dass sie Mitglieder des Vereins sind, auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des SNR. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SNR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des SNR oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Heinz Sielmann Stiftung in München und ist dort vorrangig für die Jugend-Naturschutzarbeit zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. SNR gliedert sich in Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.2. Mitglieder (Ranger) können natürliche Personen sein (in der Regel Kinder und Jugendliche), die sich im Naturschutz engagieren möchten, sowie Personen, die die Arbeit des Vereins anderweitig unterstützen möchten. Eine Altersbeschränkung für die Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Mitgliedes wird vom Vorstand schriftlich entschieden.
3. Fördermitglieder sind natürliche Personen, die SNR finanziell über den Beitragssatz für Mitglieder hinaus fördern möchten. Sie werden auf formlosen Antrag vom Vorstand aufgenommen und in eine Liste der Förderer eingetragen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um SNR verdient gemacht haben. Sie werden von der Bundesdelegiertenversammlung ernannt und haben Stimmrecht.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche Austrittserklärung, die jederzeit möglich ist
- Ausschluss, wenn in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen und/ oder Ziele des SNR verstoßen wird.
- Tod des Mitgliedes
§ 5 Organisation
1. Die Mitglieder organisieren sich in regionalen Sielmanns Natur-Ranger-Teams, die in der ihnen zugewiesenen Region den Vereinszweck durch Aktivitätenprogramme im Naturschutz fördern.2. Jedes Team wählt mit 2/3 Mehrheit der im Team organisierten Mitglieder einen Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung. Der Delegierte vertritt die in seinem Team organisierten Mitglieder, und zwar jeweils mit einer Stimme pro angefangener 20 Team-Mitglieder aus seinem Team. Es fallen jedoch höchstens 3 Stimmen auf ein Team.
3. Die regionale Zuordnung, innere Organisation, Budgetverantwortung und Haftung, sowie die Bestellung von Regionalleitern sind in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse
Von allen Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben, deren Höhe, Zahlungsweise und Ausnahmebestimmungen in der Geschäftsordnung geregelt sind.Ebenfalls in der Geschäftsordnung ist das Einwerben von Spendengeldern geregelt.
§ 7 Mittelverwendung
Die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins ist in der Geschäftsordnung geregelt.§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des SNR sind der Vorstand und die Bundesdelegiertenversammlung.§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Dies sind der Vorstandsvorsitzende und zwei weitere, wie der Vorstandsvorsitzende aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählte Vorstandsmitglieder.2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Der Verein wird durch diesen vertreten..
3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des gesamten Vorstandes wird in einer gesonderten Vorstandsordnung geregelt, die sich der Vorstand selbst gibt. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre zusätzliche Arbeit eine Aufwandsentschädigung, die in der Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Bundesdelegiertenversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- a) Vorbereitung und Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung und Protokollierung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
- b) Erstellung einer Geschäftsordnung und Festlegung der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
- c) Ausführung der Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung.
- d) Aufstellung des Haushaltsplanes, Durchführung des Rechnungswesens nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenführung und -prüfung.
- e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes
1. Die drei Vorstandsmitglieder werden von der Bundesdelegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zu wählen. Zu diesen Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, welches nicht der Vorstandsvorsitzende ist, vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen Nachfolger wählen. Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden muss eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen werden, die den Nachfolger für die restliche Amtsperiode bestimmt. Bis zur Bestimmung des Nachfolgers wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen einen Kommissarischen Vorstandsvorsitzenden.
§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Gesamtvorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden übrigen Vorständen einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertretung bei Teilnahme und für die Stimmabgabe auf Vorstandssitzungen ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende besitz ein Vetorecht.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 13 Bundesdelegiertenversammlung und Beschlussfassung
1. Die Bundesdelegiertenversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des genauen Sitzungstermins unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.2. Soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreiben, gilt einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine solche von ¾ erforderlich.
3. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Bundesdelegierten, bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bundesdelegierten anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Bundesdelegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Bundesdelegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung der vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der übrigen zwei Vorstandsmitglieder aus den Reihen der Mitglieder und ggf. Wahl der Kassenprüfer
- Beratung und Beschlussfassung über künftige Maßnahmen und Projekte des Vereins
- Inhalt und Durchführung von Schwerpunktkampagnen für das jeweilige Folgejahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes
- Auflösung des Vereins.
5. Die Beschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung müssen protokolliert werden und sind vom Vorstand und dem von diesem benannten Protokollführer zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand muss ohne schuldhaftes Zögern eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder mindestens 1/3 der Delegierten die Einberufung verlangen.
7. Zur Überwachung und Prüfung aller Geldgeschäfte kann die Bundesdelegiertenversammlung einen Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren wählen. Die Kassenprüfer sind keine Vorstandsmitglieder. Die Aufgabe der Kassenprüfer kann auch durch eine vom Vorstand bestellte Treuhandgesellschaft wahrgenommen werden.
§ 14 Auflösung des SNR
Die Auflösung des SNR kann nur in einer Bundesdelegiertenversammlung mit der in der Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Bundesdelegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen entsprechend der Regelung dieser Satzung der Heinz Sielmann Stiftung zu.
§ 15 Inkrafttreten und Gerichtsstand
- Diese Fassung der Satzung tritt in Kraft mit Eintragung der Änderungen im Vereinsregister.
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht Duderstadt.
Duderstadt, den 5. 11. 2004
Dr. Tim Schmitz, Vorstandsvorsitzender