Veinsordnung für Ranger und Teamleiter

Diese Vereinbarungen legen unsere Ziele fest und regeln unsere Arbeit und den Umgang miteinander.

PFLICHTEN IM AUßENVERHÄLTNIS


§ 1. Gesetzlichkeit


(1) Kein Ranger darf während einer Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ oder im weiteren Zusammenhang mit ihm einen Straftatbestand verwirklichen.

(2) Insoweit eine Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ durch Gesetz, Verordnung oder Satzung oder durch Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird, darf sich darüber kein Ranger hinwegsetzen. Jeder Ranger muss sich vor Beginn einer Unternehmung nach solchen Regelungen erkundigen; der programmverantwortliche Teamleiter muss sich an fachkundiger Stelle informieren.


§ 2. Seriosität


Kein Ranger darf während einer Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ oder im weiteren Zusammenhang mit ihr unseriös auffallen. Das bedeutet insbesondere, nicht in Wort, Schrift, Bild oder Zeichen eine nachweislich unwahre Tatsache zu verbreiten oder eine Tatsache missdeutig widerzugeben. Dem steht in der Regel gleich, in einem Werturteil durch Radikalität aufzufallen.

PFLICHTEN IM INNENVERHÄLTNIS 


§ 3. Medienwirkung


Vor einer Unternehmung mit dem „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“, die mehr als bloß lokale Medienwirkung hat, muss der programmverantwortliche Teamleiter darüber Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.


§ 4. Vertretungsmacht

(1) Kein Ranger darf ein Rechtsgeschäft im Namen des „Sielmanns Natur-Ranger D. e. V.“ vornehmen ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vorstandes.  (2) Jedem   volljährigen   Teamleiter wird an dieser Stelle die Zustimmung erteilt, eine Verbindlichkeit einzugehen, insoweit sie prompt und vollständig auf der Basis des dem Team zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens erfüllt werden kann und im Geldwert 1500,-€ nicht übersteigt.

(3) Jeder Ranger, der noch minderjährig ist, muss vor einem Rechtsgeschäft nach Absatz (1) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.


§ 5. Mittelverwendung


(1) Jeder Ranger, dem Vereinsgelder zur Verfügung gestellt werden, muss dessen ausschließliche Verwendung für Satzungsziele sicherstellen.   (2) Jeder Ranger, dem Sachwerte des Vereins zur Verfügung gestellt werden, muss ihre Verfügbarkeit zur Verwendung für Satzungsziele gewährleisten.

(3) Jeder Ranger, der noch minderjährig ist, muss vor einer Überantwortung von Vereinsvermögen nach Absatz (1) oder (2) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.


§ 6. Meinungsverschiedenheiten


Meinungsverschiedenheiten sollen intern und auf direktem Wege durch die Betroffenen beigelegt werden.

BESONDERE PFLICHTEN VON TEAMLEITERN


§ 7. Generalverantwortung aller Teamleiter


Jeder Teamleiter muss, insoweit er involviert ist, Pflichtverstöße bei sich und bei anderen Rangern verhindern.


§ 8. Buchhaltung


Mit dem 1. Januar 2008 gilt eine reformierte Finanzbuchhaltung (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. November 2007). Einfache und komplett neue Regeln ersetzen die bisher übliche komplizierte und zeitaufwändige Buchhaltung.

Alle Ausgaben eines Teams werden nach Eingang der Originalbelege in der SNR-Administration innerhalb von einer Kalenderwoche erstattet. Das gilt für Ausgaben aus dem laufenden Teambudget sowie für Projektaufwendungen.
  1. Jahresbudget
    Die Jahresbudgets und Projekte aller Teams werden von der Administration der SNR in einer Datei verwaltet. Jedes Team erhält monatlich eine Mitteilung per E-Mail mit Angabe der noch verfügbaren Mittel

  2. Guthaben
    Jedes Team erhält wie bisher das jeweilige Teambudget und Projektmittel - aber nicht auf ein SNR-Konto vor Ort, sondern in Form eines per E-Mail-Beleg abrufbaren Guthabens.

  3. Aufwandsentschädigung
    Die jährlich einmalige Aufwandsentschädigung von 250 Euro pro Team wird auf das Privatkonto des Teamleiters überwiesen.

  4. Zentrale Projektverwaltung
    Alle Projekte der Teams werden von der SNR-Administration zentral verwaltet. Jedes Team erhält monatlich eine Mitteilung mit Angabe der noch verfügbaren Projektmittel des Teams.

  5. Beträge über 200 Euro
    Übersteigt die jeweilige Ausgabe den Betrag von 200 Euro, kann die SNR-Administration gegen Vorlage der Originalrechnung den ausgewiesenen Betrag direkt an den Rechnungsempfänger überweisen. Alternativ und gegen vorherige Absprache kann die SNR-Administration im Einzelfall auch einen Vorschuss gewähren

  6. Eingeworbene Preisgelder und externe Projektgelder:
    Alle für die SNR eingeworbenen Preisgelder und externen Projektgelder werden unter Angabe des Teamnamen und des Verwendungszweckes auf das offizielle SNR-Konto 208 in Duderstadt überwiesen.

    Das entsprechende Teamguthaben steigt um den jeweils überwiesenen Betrag und steht dem Team im vollem Umfang zur Verfügung.

  7.  Vorschuss von 200 Euro
    Jeder Teamleiter erhält 200 Euro als Vorschuss auf sein privates Konto, wenn der SNR-Administration eine unterschriebene Einzugsermächtigung für ein Privatkonto des Teamleiters vorliegt. Mit diesen 200 Euro können Ausgaben für die SNR besser finanziert werden, um nicht auf private Finanzmittel zugreifen zu müssen. Dieser Vorschuss wird jeweils zum 31. Dezember des Jahres per Einzug von der SNR-Administration eingezogen und am 1. Januar des folgenden Jahres wieder auf das Privatkonto des Teamleiters überwiesen.

  8. Belege
    Jeder Originalbeleg wird auf dem jedem Teamleiter vorliegenden Belegzettel aufgeklebt und zur SNR-Administration geschickt. Bitte unbedingt Kopien für die eigene Ablage anfertigen. Ohne Beleg gibt es keine Erstattung!!

  9. Gültigkeit des Guthabens
    Zum Ende des Jahres nicht abgerufene Budgetmittel verfallen, Guthaben aus Preisgeldern und Spenden dagegen nicht.
Jeder Teamleiter muss eine gesonderte Bestandsliste für Anschaffungen ab 10,- Euro (Ausnahme Verbrauchsmaterialien) führen.


§ 9. Besondere Pflichten Minderjähriger Teamleiter


Jeder Teamleiter, der noch minderjährig ist, muss vor einer besonderen Unternehmung mit dem „Sielmanns Natur-Ranger D. e. V.“ (wie z. B. Schwimmen, Bootfahren, Bergwandern etc.) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.


§ 10. Befähigungsnachweis


Jeder Teamleiter muss seine Befähigung jährlich neu nachweisen. Dem genügt, an den halbjährlichen Fortbildungsseminaren teilzunehmen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 11. Pflichtverstöße


Ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die o.g. Pflichten berechtigt den Vorstand zum satzungsgemäßen Ausschluß aller jeweils beteiligten Ranger bzw. zur satzungsgemäßen Absetzung aller betreffenden Teamleiter.


§ 12. Exklusivität


Weitere Pflichten außer denen in der Satzung des „Sielmanns Natur-Ranger D. e. V.“ und in dieser Anlage beschriebenen bestehen nicht.

Duderstadt, den 12. Dezember 2007
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